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   OLG Frankfurt, 04.12.1978 - 20 W 825/78   

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OLG Frankfurt, 04.12.1978 - 20 W 825/78 (https://dejure.org/1978,11073)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04.12.1978 - 20 W 825/78 (https://dejure.org/1978,11073)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04. Dezember 1978 - 20 W 825/78 (https://dejure.org/1978,11073)
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 10.11.1998 - VI ZR 243/97

    Zustellung eines im schriftlichen Vorverfahren ergangenen Versäumnisurteils

    Danach kann eine Zustellung durch Aufgabe zur Post nicht als wirksam angesehen werden, wenn das zu übergebende Schriftstück mit unrichtiger oder in einem wesentlichen Teil unvollständiger Adresse des Zustellungsempfängers zur Post gegeben worden ist (BGHZ 73, 388, 390; BGH, Beschl. v. 22. November 1995 - XII ZB 163/95 - NJW-RR 1996, 387, 388; OLG Frankfurt, OLGZ 1979, 40, 41).
  • OLG Frankfurt, 16.12.1985 - 20 W 248/85
    Der vorlegende Senat hat seither sowohl bei der Stiefkinderadoption (vgl. OLG Frankfurt OLGZ 1979, 40) als auch - insoweit in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Düsseldorf (DAVorm 1976, 157; 1977, 751) und dem Bayerischen Obersten Landesgericht (DAVorm 1981, 131, 134, 139) - bei der Pflegekindadoption (Senatsbeschlüsse vom 12. Februar 1976 - 20 W 707/75, vom 26. März 1976 - 20 W 184/76, und vom 17. Januar 1983 - 20 W 38/83, alle n.v.) die Auffassung vertreten, der Gesetzgeber verlange mit der zweiten und kumulativen Voraussetzung des § 1748 Abs. 1 S. 1 BGB, des unverhältnismäßigen Nachteils, daß angesichts der Schwere des Eingriffs in das Elternrecht die Adoption erforderlich sein muß, um der Gefahr für eine gesunde Kindesentwicklung zu begegnen, die insbesondere dann bestehe, wenn es an einer kontinuierlichen Unterbringungsmöglichkeit und zureichender familiärer Pflege fehlt.

    Der Senat hält an diesem Rechtsstandpunkt fest; einmal, weil der Begriff des unverhältnismäßigen Nachteils eng auszulegen ist (vgl. BayObLG FamRZ 1975, 233; OLG Zweibrücken FamRZ 1976, 469; Oberloskamp, ZblJugR 1980, 581, 586; Roth-Stielow in Soergel, BGB 11. Aufl. § 1748 Rdn. 18), und einen besonders großen Nachteil erfordert (vgl. BayObLG FamRZ 1975, 233; DAVorm 1981, 131, 134, 139 unter Hinweis auf OLG Frankfurt OLGZ 1979, 40; Diederichsen in Palandt, BGB 44. Aufl. § 1748 Anm. 2 b); zum anderen, weil das Bundesverfassungsgericht (FamRZ 1968, 578, 584, 585), das erst neuerlich - wenn auch zu §§ 1666, 1666a BGB - die Voraussetzungen für einen Eingriff in das Elternrecht verschärft hat (BVerfG FamRZ 1982, 567), nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für eine Adoption gegen den Elternwillen fordert, daß mildere Mittel für eine gesunde Entwicklung des Kindes nicht ausreichen, und hier ausdrücklich die Pflegestelle als milderes Mittel nennt (zu dem milderen Mittel vgl. auch BayObLG FamRZ 1975, 233; OLG Hamm FamRZ 1977, 419).

    In dem vorliegenden Fall, in dem der Verbleib der betroffenen Kinder bei den Pflegeeltern durch deren Pflegebereitschaft und durch § 1632 Abs. 4 BGB, der schon eine erhebliche Verbesserung der rechtlichen Stellung von Pflegekindern gebracht hat (vgl. dazu den Senatsbeschluß FamRZ 1983, 297, und die die Rechtsprechung des Senats betreffende Entscheidung BVerfG FamRZ 1985, 39), gewährleistet ist, würde danach die Adoption zwar auch im Interesse der Kinder liegen, die Voraussetzung des unverhältnismäßigen Nachteils bei unterbleibender Adoption aber gleichwohl nicht gegeben sein, weil sich auch ohne Adoption an der guten Unterbringung der Kinder bei den Pflegeeltern nichts ändern würde (vgl. OLG Düsseldorf DAVorm 1976, 157; 1977, 751, 756; BayObLG DAVorm 1981, 131, 134, 139 unter Hinweis auf OLG Frankfurt OLGZ 1979, 40; Lüderitz in MünchKomm, BGB § 1748 Rdn. 14; Roth-Stielow, aaO § 1748 Rdn. 18).

  • OLG Koblenz, 06.04.2021 - 13 UF 86/21

    Stiefkindadoption gegen den Willen des externen Elternteils Antrag eines Kindes

    Dass das Kind mit dem Stiefelternteil einen zuverlässigeren Unterhaltsschuldner erhält, reicht allein zur Annahme eines unverhältnismäßigen Nachteils (BayObLG, FamRZ 1989, 429, 430: OLG Schleswig, FamRZ 1994, 1351 ) ebenso wenig aus, wie dass mit der Adoption der Name des Stiefvaters oder dessen Staatsangehörigkeit erworben werden soll (OLG Frankfurt, OLGZ 1979, 40, 42; OLG Stuttgart, Justiz 1972, 316 f.).
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